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SG Hildesheim, 07.03.2013 - S 25 SF 1/13 E |
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- BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90
Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der …
Auszug aus SG Hildesheim, 07.03.2013 - S 25 SF 1/13
Mindestgebühr (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1992, Aktenzeichen 9 a RVs 3/90).Die Anwendbarkeit des Toleranzrahmens wird auch nicht durch einen "festen Anhalt" für die Bestimmung der angemessenen Gebührenhöhe (vgl. dazu: Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 7. August 2012 - S 12 SF 64/12 E) ausgeschlossen, weil sich diese Rechtsprechung nur auf normierte Gebührengrenzen bzw. Gebührenanhalte bezieht.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08
Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das …
Auszug aus SG Hildesheim, 07.03.2013 - S 25 SF 1/13
Vorliegend bewegt sich die vom Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin angesetzte Verfahrensgebühr im Rahmen der Toleranzgrenze, weil die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage nach Nr. 3102 VV RVG nach der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Hildesheim (vgl.: z.B. Beschluss vom 30. März 2009 - S 12 SF 60/09 E - und Beschluss vom 6. August 2010 - S 25 SF 63/10 E), entsprechend der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2008 (Az.: L 19 B 24/08 AS) im Regelfall mit einer doppelten Mindestgebühr in Höhe von EUR 80, 00 zu berechnen ist. - LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05
Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der …
Auszug aus SG Hildesheim, 07.03.2013 - S 25 SF 1/13
Durch diese Kriterien wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF). - SG Lüneburg, 19.08.2009 - S 12 SF 60/09
Anfall der Gebühr; angenommenes Anerkenntnis; Erinnerung; Erinnerungsbefugnis; …
Auszug aus SG Hildesheim, 07.03.2013 - S 25 SF 1/13
Vorliegend bewegt sich die vom Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin angesetzte Verfahrensgebühr im Rahmen der Toleranzgrenze, weil die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage nach Nr. 3102 VV RVG nach der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Hildesheim (vgl.: z.B. Beschluss vom 30. März 2009 - S 12 SF 60/09 E - und Beschluss vom 6. August 2010 - S 25 SF 63/10 E), entsprechend der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2008 (Az.: L 19 B 24/08 AS) im Regelfall mit einer doppelten Mindestgebühr in Höhe von EUR 80, 00 zu berechnen ist. - SG Hildesheim, 07.08.2012 - S 12 SF 64/12
Auszug aus SG Hildesheim, 07.03.2013 - S 25 SF 1/13
Die Anwendbarkeit des Toleranzrahmens wird auch nicht durch einen "festen Anhalt" für die Bestimmung der angemessenen Gebührenhöhe (vgl. dazu: Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 7. August 2012 - S 12 SF 64/12 E) ausgeschlossen, weil sich diese Rechtsprechung nur auf normierte Gebührengrenzen bzw. Gebührenanhalte bezieht.